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    Juli 2011

    Sehr geehrte Damen und Herren,
     

    in diesem Monat möchten wir Sie über folgende Entscheidungen informieren, die für Sie von Interesse sein könnten:

     

    1. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilt Sony zur Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung


    Wird eine Führungsposition mit einem männlichen Bewerber anstatt mit einer schwangeren Bewerberin besetzt, kann hierin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung liegen. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall an die Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu zahlen, wenn er bestehende Indizien für eine Benachteiligung nicht widerlegen kann. Ein solches Indiz liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber die Absage der Beförderung mit der Bemerkung kommentiert, „die Arbeitnehmerin solle sich auf ihr Kind freuen“ (LAG Berlin-Brandenburg vom 28.06.2011, AZ: 3 Sa 917/11).


    Die Klägerin war bei Sony im Bereich „International Marketing“ als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle ihres Vorgesetzten frei. Die beklagte Arbeitgeberin besetzte diese Stelle mit einem Mann statt mit der damals schwangeren Klägerin.

     

    Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts in Höhe von mindestens 17.000,00 €. Sie hat vorgetragen, dass sie die Stelle allein wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten habe. Dies zeige sich insbesondere darin, dass sie bei Bekanntgabe der Beförderungsentscheidung auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden sei. So habe der zuständige Mitarbeiter geäußert, sie habe sich für die Familie entschieden und „solle sich auf ihr Kind freuen“. Die Beklagte behauptete, für die getroffene Auswahl lägen sachliche Gründe vor.

     

    Nachdem das LAG die Klage nach einer zwischenzeitlichen Zurückverweisung durch das BAG bereits zwei Mal abgewiesen hat, gab eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg der Klage nunmehr statt.

     

    Als Begründung führt das LAG an, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände eine Vermutung dafür spreche, dass die Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden ist. Wichtiges Indiz hierfür ist insbesondere die Äußerung des Personalverantwortlichen, die Klägerin solle sich auf ihr Kind freuen. Weiteres Indiz für die Benachteiligung ist der Umstand, dass der Klägerin trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung des Kollegen genannt worden sind, obwohl ihrer Bewerbung zuvor eindeutige Chancen eingeräumt worden waren.

     

    Diese auf Indizien gestützte Vermutung konnte die Arbeitgeberin nicht widerlegen.


    2. Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten außerhalb der Wohnung


    Nach § 131 BGB wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem abwesenden Arbeitnehmer erst dann wirksam, wenn sie ihm zugegangen ist. Der kündigende Arbeitgeber trägt dabei das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und ihren Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiter zu leiten, ist diese Person als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Das Kündigungsschreiben geht dem Arbeitnehmer in diesem Fall zu, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Übergabe des Kündigungsschreibens vom Empfangsboten an den Arbeitnehmer zu rechnen ist.

     

    Daher geht ein Kündigungsschreiben, das dem Ehemann der Arbeitnehmerin an dessen Arbeitsplatz übergeben wird, noch am selben Tag zu, wenn unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Arbeitnehmerin zu rechnen ist, so das BAG in einer Entscheidung vom 09.06.2011 (AZ: 6 AZR 687/09).

     

    Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 03.02.2003 als Assistentin der Geschäftsleitung tätig. Nach einem Konflikt verlies die Klägerin am 31.01.2008 ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29.02.2008. Das Kündigungsschreiben ließ er durch einen Boten dem Ehemann der Klägerin überbringen. Diesem wurde das Schreiben am Nachmittag des 31.01.2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt nachweislich übergeben. Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 01.02.2008 an die Klägerin weiter. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht am 29.02.2008, sondern erst zum 31.03.2008 beendet worden ist, wurde vom BAG mit der Begründung abgelehnt, dass der Klägerin das Kündigungsschreiben noch am 31.01.2008 zugegangen ist und somit die einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende eingehalten wurde.


    3. Ersatz des Unfallschadens - EInsatz eines Privatfahrzeuges im Rahmen der Rufbereitschaft


    Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen der Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens. Die Höhe dieses Ersatzanspruches bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

     

    Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeuges für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen (BAG vom 22.06.2011, AZ: 8 AZR 102/10).

     
    Mit freundlichen Grüßen
     
     
    Jens Ginal
    Rechtsanwalt
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