September 2011
in diesem Monat möchten wir Sie über folgende Entscheidungen informieren, die für Sie von Interesse sein könnten:
1. Rechtsmissbräuchlicher Wechsel zu einer "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft" vor Betriebsübergang
Schließen Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang einen dreiseitigen Vertrag, mit dem sie vom Betriebsveräußerer zu einer „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“ wechseln, ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn sie tatsächlich auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer ist jedoch rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen zwingendes Recht, wenn der Vertrag allein den Zweck hat, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613 a BGB zu umgehen. Davon ist auszugehen, wenn der Betriebserwerber dem Arbeitnehmer bei dessen Ausscheiden aus dem alten Arbeitsverhältnis schon ein neues Arbeitsverhältnis verbindlich in Aussicht gestellt hat (BAG vom 18.08.2011, AZ: 8 AZR 312/10).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt lag daher unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nach Ansicht des BAG eine Umgehung des § 613 a BGB vor. Der Insolvenzverwalter des alten Arbeitgebers hatte dem Arbeitnehmer neben dem Eintritt in eine „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“ zwei weitere Verträge zur Unterzeichnung vorgelegt, mit denen das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber fortgesetzt werden sollte. Trotz des zwischenzeitlichen Wechsels des Arbeitnehmers zur „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“ konnte sich der Betriebserwerber auf die – in dem konkreten Fall eintägige – Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht berufen, da der Vertrag mit der „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“ nur dazu diente, die Rechtsfolgen des § 613 a BGB, insbesondere die nach der Betriebszugehörigkeit zu berechnenden Kündigungsfristen, zu umgehen.
2. Schuldrechtliche Abreden des Tarifvertrages können bei Betriebsübergang nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden
Bei den Regelungen eines Tarifvertrages ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen oder Rechtsnormen handelt. Im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages werden die Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Tarifparteien geregelt. Hierbei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, durch den ausschließlich die Tarifvertragsparteien gebunden werden. Daneben enthält der Tarifvertrag Vereinbarungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Hierbei handelt es sich um Rechtsnormen, die unmittelbar und zwingend für die tarifgebundenen und vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Arbeitsverhältnisse gelten.
Zu den Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die nach einem Betriebsübergang kraft gesetzlicher Regelung Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber werden, gehören daher nicht die schuldrechtlichen Abreden der Tarifvertragsparteien. Diese werden nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber; so das BAG in einer Entscheidung vom 24.08.2011, AZ: 4 AZR 566/09.
Eine solche Abrede beinhaltet keine durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses, die nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB nach einem Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber werden.
3. Befristung von Urlaubsansprüchen
Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Wird der Urlaub auf das Folgejahr übertragen, muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften hat das Bundesarbeitsgericht die Feststellungsklage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen, mit derer er festgestellt haben wollte, dass ihm gegen den Arbeitgeber ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht. Das BAG hat entschieden, dass übertragene Urlaubsansprüche bis zum 31.03. des Folgejahres befristet sind. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr, einschließlich des Übertragungszeitraumes, so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist. Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, ausdrücklich offen gelassen (BAG vom 09.08.2011, AZ: 9 AZR 425/10).
Mit freundlichen Grüßen
Jens Ginal
Rechtsanwalt