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    Dezember 2007

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in diesem Monat möchten wir Sie über folgende aktuelle Urteile und Gesetzesentwicklungen informieren:

    1. Niedrigere Arbeitslosenbeiträge und verlängertes Arbeitslosengeld beschlossen

    Der Betrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 01.01.2008 von bisher 4,2 % auf 3,3 %. Dies hat der Bundestag am 16.11.2007 beschlossen. Zudem legte er fest, das Arbeitslosengeld I für ältere Arbeitslose zu verlängern. Demnach sollen Ältere künftig wieder länger Arbeitslosengeld I erhalten:

    • 50 - 54-Jährige bis zu 15 Monaten bei 30 Monaten Vorversicherungszeit,
    • 55 - 57-Jährige bis zu 18 Monaten bei 36 Monaten Vorversicherungszeit,
    • über 58 - Jährige bis zu 24 Monaten bei 48 Monaten Vorversicherungszeit.

    Die versicherungspflichtige Beschäftigung muss jeweils innerhalb von fünf Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit bestanden haben. Die längere Bezugsdauer soll jedoch mit Angeboten zur Arbeitsaufnahme gekoppelt werden. Demnach erhält jeder anspruchsberechtigte ältere Arbeitslose künftig einen Eingliederungsgutschein, der entweder mit einem konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag verbunden ist, sich um dessen Einlösung zu bemühen. Gelingt dies nicht, können ältere Arbeitslose die verlängerte Zahlung des Arbeitslosengeldes I beanspruchen.

    2. Klagefrist bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung

    Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens muss ein Arbeitnehmer einen möglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach einem Tarifvertrag ausdrücklich geltend machen. Es reicht nicht aus, dass er im Prozess nur die Anwendung eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis erwähnt. Generell hat ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. Er kann sich sodann in dem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, auch auf andere, bisher nicht geltend gemachte Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Ein derartiger sonstiger Unwirksamkeitsgrund ist auch der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.11.2007, 2 AZR 314/06, klargestellt. In dem Fall hatte der Kläger vor dem Arbeitsgericht und in der Berufungsinstanz mit seiner Kündigungsschutzklage nur gerügt, die Kündigung sei sozialwidrig. Erstmals in der Revisionsinstanz machte er dann geltend, er sei auch ordentlich unkündbar. Auf einen etwaigen tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung konnte der Kläger sich jedoch nicht mehr berufen, weil er einen solchen Unwirksamkeitsgrund nicht rechtzeitig innerhalb der ersten Instanz geltend gemacht hatte.

    3. Wettbewerbsverbot und Sonderkündigungsrecht bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

    Hat ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage erhoben und stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, so kann er gemäß § 12 KSchG generell binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Dieses Sonderkündigungsrecht soll nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2007, 5 AZR 662/06, aber nicht bestehen, wenn der Arbeitnehmer sich während des Kündigungsschutzprozesses selbstständig gemacht hat. In diesem Fall sei die Erklärung nach § 12 KSchG regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Arbeitnehmer auch verpflichtet, keine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber auszuüben. Der Kläger war als angestellter Steuerberater beim Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Vor Ablauf der Kündigungsfrist verzichtete der Beklagte auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Nachdem das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben hatte, erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, er verweigere die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Unmittelbar nach dieser Erklärung nahm der Kläger seine Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater auf. Mit seiner Klage begehrte der Kläger noch die Zahlung einer Karrenzentschädigung aufgrund des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden, sondern habe noch für die Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist fortbestanden. In dieser Zeit habe der Kläger gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen und damit auch eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Das BAG hat die Zahlungsklage abgewiesen und dabei darauf hingewiesen, das Arbeitsverhältnis sei durch die Erklärung des Klägers nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden. Ein Sonderkündigungsrecht habe ihm nicht zugestanden, soweit er sich selbstständig gemacht hat.

    4. Diskriminieren kürzere Kündigungsfristen jüngere Arbeitnehmer?

    Das LAG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.11.2007 in dem Verfahren 12 Sa 1311/07 dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung in § 622 Abs. 2 BGB, nach der sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Dauer stufenweise verlängert, dabei aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers unberücksichtigt bleiben, gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Eine 39-jährige Arbeitnehmerin war seit Juni 1996 beschäftigt. Wegen Betriebsstilllegung kündigte der Arbeitnehmer im Dezember 2006 das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2007. Die Arbeitnehmerin hat gegen die Kündigung geklagt und dabei auch geltend gemacht, dass ihr erst zum 30.04.2007 hätte gekündigt werden dürfen.

    § 622 Abs. 2 BGB sieht für ordentliche Kündigungen die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer vor, wobei allerdings Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben. Die Anwendung dieser Vorschrift hat für die Klägerin zur Folge, dass die Kündigung bereits zum 31.01.2007 und nicht erst zum 30.04.2007 wirksam wäre. Es ist jedoch umstritten, ob eine derartige gesetzliche Einschränkung gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und deshalb die Gerichte die Gesetzesvorschrift nicht anwenden dürfen. Diese Frage muss nunmehr der Europäische Gerichtshof klären.

    5. Entschädigungsanspruch nach dem AGG nur bei subjektiv ernsthafter Bewerbung

    Das LAG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 13.08.2007, 3 TA 119/07, festgestellt, dass eine Bewerbung, die subjektiv vom Bewerber nicht ernst gemeint war, keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründen kann. Die Entscheidung stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes überein. Der Kläger hatte in dem Verfahren einen Diskriminierungsanspruch geltend gemacht. In dem Verfahren hatte er seinen früheren Briefkopf als zugelassener Rechtsanwalt genutzt, wobei der Briefkopf mit zahlreichen maschinenschriftlichen Änderungen versehen war. In der Fußzeile des Bewerbungsschreibens war folgender Text eingefügt: "Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die Herren Freier regelmäßig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe herangezogen werden müssten. Mit diesem Steueraufkommen sollte die Lebenssituation der Menschen in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen verbessert werden." Das der Bewerbung beigelegte Lichtbild zeigte den Kläger an einem Schachbrett sitzend. Im Übrigen war in seinem Lebenslauf angegeben: "Seit dem 01.01.2000 von bezahlter Arbeit ausgeschlossen und seit dem 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform "Hartz IV" auf Bahnhofspennerniveau verharzt." Das LAG Baden-Württemberg stellte fest, dass die Bewerbung nicht ernst gemeint gewesen sei und deshalb auch zu keinen Entschädigungsansprüchen führen könne.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Raif
    Rechtsanwalt

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