September 2010
in diesem Monat möchten wir Sie auf folgende Entscheidungen hinweisen, die für Sie von Interesse sein könnten:
1. Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird, so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 19.08.2010 (AZ: 8 AZR 530/09). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt bewarb sich der 1958 geborene Kläger als Volljurist im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle bei einer juristischen Fachzeitschrift. Die Stellenanzeige hatte folgenden Wortlaut: „Wir suchen zunächst auf ein Jahr befristet, einen jungen, engagierten Volljuristen/Volljuristin.“ Der Kläger erhielt, ohne von der Beklagten zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, eine Absage. Stattdessen wurde eine 33‑jährige Bewerberin eingestellt. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nach dem AGG, eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 € sowie Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehaltes.
Das BAG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, wonach die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß nach Ansicht des BAG gegen § 11 AGG, der es dem Arbeitgeber untersagt, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird. Nach dieser Vorschrift sind Stellen grundsätzlich altersneutral auszuschreiben, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vor.
Das BAG konnte im vorliegenden Fall jedoch keinen Rechtfertigungsgrund erkennen. Die unzulässige Stellenausschreibung stelle vielmehr ein Indiz dafür dar, dass der Kläger allein wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Die Beklagte könne nicht darlegen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen habe. Daher stehe dem Kläger dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zu. Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten tatsächlich eingestellt worden wäre, stehe ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehaltes nicht zu. Auch die Höhe des Entschädigungsanspruches habe das Landesarbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt, so die Erfurter Richter.
2. Keine Benachteiligung bei nicht vergleichbarer Bewerbersituation
Mit Urteil vom selben Tag (AZ: 8 AZR 464/09) hat der Senat entschieden, dass für das Vorliegen einer unmittelbaren Benachteiligung wegen eines vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützten Merkmals, eine vergleichbare Situation gegeben sein muss. Insbesondere ist der Bewerber mit den anderen Bewerbern zu vergleichen, was nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen ist, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint.
Der 8. Senat machte deutlich, dass sich eine Benachteiligung nur dann ergeben kann, wenn sich derjenige, der Schadensersatz oder Entschädigung nach dem AGG geltend macht, mit dem eingestellten Bewerber in einer vergleichbaren Situation befindet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt verfügte die Klägerin – anders als die eingestellte Bewerberin – nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Dies hatte die beklagte Arbeitgeberin jedoch zur Voraussetzung der Einstellung gemacht. Hintergrund war eine offene Stelle im Rahmen eines Schulungsprojektes in der Sozialarbeit, bei dem es der allgemeinen Praxis entspricht, eine Hochschulausbildung zu verlangen. Die Klägerin konnte außerdem nicht nachweisen, dass sich die Beklagte bei der Besetzungsentscheidung von dieser Anforderung gelöst hat.
3. Konkurrentenklage - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens
Mit Urteil vom 17.08.2010 (9 AZR 347/09) hat das Bundesarbeitsgericht zu der Frage Stellung genommen, wann die beklagte Behörde ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen muss, wenn ein Bewerber Konkurrentenklage erhebt.
Der Kläger bewarb sich Anfang 2006 beim beklagten Land für die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forst- und Gartenbau. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens teilte ihm die Behörde mit, dass die Stelle einem anderen Bewerber übertragen werden soll. Daraufhin untersagte das Landesarbeitsgericht aufgrund einer vom Kläger eingelegten einstweiligen Verfügung, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Konkurrentenklageverfahrens zu besetzen. Es stützte sich insbesondere darauf, dass das beklagte Land seine Auswahlerwägungen nicht schriftlich dokumentiert habe. Wenige Monate später brach das Land das Stellenbesetzungsverfahren ab. Der Kläger beantragte mit seiner Klage, ihn als am besten geeignetsten Bewerber einzustellen.
Der 9. Senat hat den Klageantrag zurückgewiesen. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens erfolge aus sachlichen Gründen, weil das Landesarbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel beanstandete. Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben muss, beseitigt. Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, habe der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendiger, erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben.