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    März 2011

    Sehr geehrte Damen und Herren,
     

    in diesem Monat möchten wir Sie über folgende Entscheidungen informieren, die für Sie von Interesse sein könnten:

     

    1. Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen


    Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen (BAG v. 24.02.2011, AZ: 2 AZR 636/09).

     

    Die Kündigung ist wirksam, falls keine vergleichbaren anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Ein als „Ladenhilfe“ in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss grundsätzlich mit der Übertragung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit alkoholischen Getränken erfordern. Macht der Arbeitnehmer geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber konkret mitteilen, worin die religiösen Gründe bestehen und darstellen, welche Tätigkeiten für ihn aus Glaubensgründen nicht in Betracht kommen. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit, den Arbeitnehmer unter Beachtung der glaubensbedingten Einschränkungen vertragsgemäß weiterzubeschäftigen, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeiten zuweisen. Ist dies hingegen nicht möglich und weigert sich der Arbeitnehmer beharrlich, seine Arbeitsaufgaben zu erfüllen, rechtfertigt dies eine Kündigung.

     

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses beschäftigt. Er ist gläubiger Moslem und weigerte sich daher im Februar 2008 im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von alkoholischen Getränken verbietet, woraufhin der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte.

     

    Das BAG wies den Rechtsstreit unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das Landesarbeitsgericht zurück.

     

    2. Kündigung wegen Fussball-WM-Spiels


    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 09.02.2011 (AZ: 7 Ca 4868/10) der Kündigungsschutzklage eines Verkäufers stattgegeben, der sich während der Arbeitszeit einen Fernseher in den Verkaufsraum stellte und sich damit ein Fußballspiel der WM-Vorrunde anschaute.

     

    Der Arbeitgeber hatte aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung eine fristlose, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitgeber stützte die Kündigung darauf, dass der Kläger einen Arbeitszeitbetrug begangen habe.

     

    Das Arbeitsgericht begründete die Stattgabe der Kündigungsschutzklage sowohl in Bezug auf die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung damit, dass sich der Arbeitnehmer durch das Schauen des Fußballspiels während der WM sozial adäquat verhalten habe. Der Arbeitgeber habe insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt und zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

    3. Entschädigung wegen unzulässiger Videoüberwachung


    Wird ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz permanent durch Videokameras überwacht, stellt dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Aufgrund dieser Persönlichkeitsrechtsverletzung steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung gegen den Arbeitgeber zu, da der erhebliche Eingriff anderenfalls ohne Sanktionen bliebe und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, so das LAG Hessen in einem Urteil vom 25.10.2010 (AZ: 7 Sa 1586/09).

     

    Die Klägerin ist als kaufmännische Angestellte beim Beklagten beschäftigt. Dieser hatte gegenüber der Eingangstür des Büros der Klägerin eine Videokamera angebracht, die u. a. auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Obwohl die Klägerin vom Beklagten verlangte, die Videokamera wieder abzumontieren, hielt der Beklagte daran fest und überwachte die Klägerin mindestens seit Juni 2008 mit der Kamera.

     

    Im Oktober 2009 erhob die Arbeitnehmerin Klage, mit der sie Schadensersatzansprüche wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend gemacht hat. Das LAG verurteilte den Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe von 7.000,00 € und begründete dies damit, dass die Videoüberwachung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstelle. Der Beklagten wäre es als milderes Mittel insbesondere möglich gewesen, die Kamera ausschließlich auf den Eingangsbereich des Büros und nicht den Arbeitsplatz der Klägerin zu richten. Ob die Kamera ständig in Funktion war oder nicht, ist unerheblich, da allein die Unsicherheit darüber, die Klägerin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck aussetzt, den sie nicht hinnehmen musste, insbesondere nachdem sie sich bereits unmittelbar nach Installation der Videokamera hiergegen gewehrt hatte.

     

    Bei der Entschädigung steht regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund, so dass hier aufgrund des schweren Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Verurteilung zu einer Entschädigung in Höhe von 7.000,00 € gerechtfertigt sei. Anderenfalls würde die Verletzung dieses Grundrechtes häufig ohne Sanktion bleiben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, so das LAG Hessen.

     
    Mit freundlichen Grüßen
     
     
    Jens Ginal
    Rechtsanwalt
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